Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellungen von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Besteller“ genannt) werden von uns (nachfolgend „Lieferer“ genannt) ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Bedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss, abgewickelt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Besteller gelten die nachfolgenden Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Besteller zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat. Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Geltung anders lautender Bedingungen nicht abgeleitet werden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Besteller ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Bei wirksamer Abwehrklausel gilt hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts des Lieferers die Regelung in Ziff. V. Ziff. 6.

 

I. Allgemeines

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – soweit sich aus dem Angebot des Lieferers nichts anderes ergibt – mit der in Textform gehaltenen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Die in den Prospekten, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen des Lieferers sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit weder zugesichert noch garantiert.
  4. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten – soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt – ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag nach Gefahrübergang und Stellung der Endrechnung.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Ändern sich in der Zeit nach Vertragsabschluss bis zur Herstellung des bestellten Liefergegenstandes ohne Verschulden des Lieferers die von ihm zu entrichtenden Lohn-, Material- und/oder Fertigungskosten, so dass die vom Lieferer nachzuweisenden und nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB für den jeweils bestellten Liefergegenstand um mehr als 20% gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steigen, so ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis für den betroffenen Liefergegenstand neu festzusetzen, wobei durch die Anpassung höchstens die für den betroffenen Liefergegenstand entstandenen Mehrkosten weitergegeben werden dürfen.
  5. Der Besteller hat auf die Forderungen des Lieferers jeweils innerhalb von sieben Kalendertagen nach Fälligkeit zu zahlen.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass bei Vertragsabschluss alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller auch nachfolgend alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. über sich abzeichnende Verzögerungen informiert der Lieferer den Besteller sobald als möglich.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  4. Kommt der Besteller im Rahmen anderer mit dem Lieferer bestehender Vertragsver- hältnisse in Zahlungsverzug, so kann der Lieferer nach entsprechender Mitteilung an den Besteller die Erfüllung weiterer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Dies gilt nicht für geringfügige Zahlungsrückstände des Bestellers.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

IV. Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Werden vom Lieferer teilbare Leistungen geschuldet, so sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig und können vom Lieferer gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teiles der Bestellung kann dem Anspruch auf Bezahlung einer dem Besteller zumutbaren Teilleistung nicht entgegen gehalten werden.
  3. Bedarf die Leistung des Lieferers nach den gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer ausdrücklich zu treffenden vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme, so wird hierfür Folgendes vereinbart: Die Leistung des Lieferers gilt spätestens als abgenommen, wenn und soweit
    – die vom Lieferer hergestellten oder bearbeiteten Sachen durch den Besteller nach der Ablieferung an einen Dritten verkauft oder zur Nutzung überlassen werden, oder
    – die vom Lieferer hergestellten oder bearbeiteten Sachen mit Billigung des Bestellers verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, oder
    – die vom Lieferer hergestellten oder bearbeiteten Sachen über eine Erprobung hinaus entweder vom Besteller oder von Dritten mit Billigung des Bestellers genutzt werden oder
    – die Leistung vom Abnehmer des Bestellers gegenüber dem Besteller abgenommen wird. Ein sich aus gesetzlichen Vorschriften oder individuellen Absprachen ergebender früherer Abnahmetermin bleibt unberührt

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Lieferungen bleiben das Eigentum des Lieferers bis zur Begleichung von sämtlichen Forderungen, die dem Lieferer gegen den Besteller zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers. Die Liefergegenstände, an denen dem Lieferer Vorbehaltseigentum zusteht, dürfen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Besteller. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen nebst hierfür gewährter Sicherheiten an den Lieferer ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung und zur Verwertung der Sicherheiten auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderungen, die hierfür gestellten Sicherheiten sowie die Art und Höhe der Forderungen und der dafür gewährten Sicherheiten zu benennen und dem Lieferer alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer ist nach entsprechen- der Vorankündigung gegenüber dem Besteller berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner offen zu legen.
  2. Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die dem Lieferer nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten.
  3. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert 110% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Transportwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu informieren und ihm auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und dem Lieferer nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes tritt der Besteller dadurch entstehende Versicherungsansprüche sowie etwaige Ansprüche gegen Schädiger in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an den Lieferer als Sicherheit für alle bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers ab.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Insoweit gilt der Lieferer als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Der Besteller verwahrt die neue Sache, an der Allein- oder Miteigentum entstanden ist, für den Lieferer. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilig in dem vorstehenden Umfang Miteigentum überträgt und die Sache für den Lieferer verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehen- den Sachen, an denen der Lieferer Allein- oder Miteigentum erwirbt, gelten im übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß Ziff. V. Ziff.1.– 4. sinngemäß.
  6. Sind diese Lieferbedingungen nicht wirksam vereinbart worden, erfolgt die übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises.

VI. Mängelansprüche

  1. Allgemeines

    • 1.1 Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des § 377 HGB bzw. der §§ 377, 381 HGB anwendbar (Kauf- und Werklieferungsverträge mit Kaufleuten i. S. der §§ 1 ff. HGB), so wird für die dort bestimmten Rügefristen Folgendes vereinbart: Die bei einer Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbaren Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch vier Werktage nach der Ablieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vier Werktage nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Mangelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Im übrigen richten sich die Vorausset- zungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).
    • 1.2 Ist der Besteller kein Kaufmann, so gilt Folgendes: Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Kauf- und Werklieferungsverträgen mit der Ablieferung und bei Werkverträgen mit der Abnahme der geschuldeten Leistung. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, sofern diese dem Besteller innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bzw. nach Abnahme der Leistung zugeht. Eine nicht fristgerechte Anzeige von offensichtlichen Mängeln führt zum Verlust der entsprechenden Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn und soweit
    • – der Mangel vom Lieferer infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist;
    • – wenn wegen des Mangels vom Lieferer eine Garantie übernommen wurde
    • – oder wenn und soweit der geltend gemachte Mangelanspruch auf der Verletzung
    • der Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruht. Ein Ausschluss der Mangelhaftung des Lieferers wegen der Kenntnis oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von dem Mangel nach den gesetzlichen Bestimmungen, z. B. nach den §§ 640 Abs. 2 oder 442 BGB, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unangetastet.


    2. Sachmängel

    • 2.1 Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferer Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, wobei Schadensersatzansprüche abschließend in Ziff. VII. geregelt sind.
    • 2.2 Im Falle der Nacherfüllung trägt der Lieferer die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
    • 2.3 Der Besteller hat dem Lieferer im Falle der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nacherfüllungsleistungen zu geben; wird dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht gegeben, haftet er nicht für die daraus entstehenden Folgen.
    • 2.4 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den Lieferer stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom Besteller behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie dessen Prokuristen befugt.
    • 2.5 Soweit sich Beanstandungen ohne Verschulden des Lieferers als unberechtigt herausstellen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die zum Zwecke der vermeintlichen Nacherfüllung aufgewendeten Kosten, die der Lieferer nach den Angaben des Bestellers für erforderlich halten durfte, zu ersetzen. Für den Preis für Arbeit und Material gelten die im Zeitpunkt der Aufwendung gültigen Listenpreise des Lieferers.
    • 2.6 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die durch einen der nachfolgenden Umstände verursacht wurden: – ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, – natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, – mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer verursacht sind.
    • 2.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene änderungen des Liefergegenstandes.


    3. Rechtsmängel

    • 3.1 Die Verantwortung des Lieferers für die Freiheit des Liefergegenstandes von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Sitzland des Bestellers. Auf andere Länder, insbesondere das Land der endgültigen Verbringung des Liefergegenstandes, bezieht sich die Verantwortung des Lieferers nur, wenn dieses Land dem Lieferer vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt wurde.
    • 3.2 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, für die der Lieferer gemäß Ziff. VI. Nr. 3.1 einzustehen hat, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich oder schlägt eine Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    • 3.3 Die vorstehenden Verpflichtungen in Ziff. 3.2 bestehen vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 3.4 nur, wenn
    • – der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • – der Besteller den Lieferer in dem ihm zumutbaren Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziff. 3.2 ermöglicht,
    • – dem Lieferer auf eigene Kosten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • – der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • – die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
    • 3.4 Abweichend von den vorstehenden Beschränkungen in Ziff. 3.2 und 3.3 bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen,
    • – wenn und soweit der Anspruch des Bestellers gegen den Lieferer auf dem § 478, BGB oder den §§ 651, 478 BGB beruht, oder
    • – wenn der Lieferer die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung in Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, oder
    • – wenn für die Freiheit des Liefergegenstandes von fremden Schutz- oder Urheberrechten eine Garantie abgegeben wurde oder
    • – wenn ein auf Grund einer Schutz- oder Urheberrechtsverletzung geltend gemachter Schadenersatzanspruch auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruht.


    4. Garantiezusagen

    • Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie dessen Prokuristen befugt

VII. Haftung/Schadensersatz

  1. Der Lieferer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Lieferer haftet nicht für indirekte Schäden wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden.
  3. Für auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Lieferer bei Vertragsabschluss vorausgesehen hat oder unter Berück- sichtigung der Umstände, die er zu diesem Zeitpunkt kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Wenn und soweit der Besteller für Schäden, für die der Lieferer infolge einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. eine Haftpflichtversicherung, eine Kasko-, eine Transport-, eine Feuer- oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung) endgültig erlangt, beschränkt sich die Haftung des Lieferers insoweit auf die Nachteile, die dem Besteller durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen, wie z.B. höhere Versicherungsprämien. Die Haftung für Schäden, die auf mit einfacher Fahrlässigkeit begangenen Pflichtverletzungen des Lieferers beruhen und die dem Besteller von einer bestehenden Schadenversicherung endgültig ersetzt werden, ist ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferers für durch einfache Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Beschränkungen der Höhe nach je Pflichtverstoß auf einen Betrag von maximal 25.000 € beschränkt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht,
    – wenn und soweit die Haftung des Lieferers auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen beruht,
    – in den Fällen einer Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder
    – wenn und soweit die Haftung des Lieferers auf Garantiezusagen beruht, die nach ihrem Inhalt bezwecken, den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
  5. Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen in Ziff. VII Nr. 1–3 unberührt.

VIII. Verjährung

  1. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren davon abweichend in fünf Jahren.
  2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen des Lieferers und alle außervertraglichen Ansprüche des Bestellers verjähren in 18 Monaten.
  3. Abweichend von vorstehenden Regelungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, – wenn und soweit der Anspruch des Bestellers gegen den Lieferer auf dem § 478 BGB oder den §§ 651, 478 BGB beruht,
    – wenn und soweit der Anspruch des Bestellers auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht,
    – wenn und soweit der gegen den Lieferer gerichtete Anspruch des Bestellers auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen beruht,
    – wenn und soweit der Besteller Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Lieferer geltend macht,
    – wenn und soweit Mängelansprüche auf einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruhen, oder
    – wenn und soweit Mängelansprüche in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beruhen.
    Die Bestimmungen in Ziffer VIII. Nr. 1 und Nr. 2 gelten ferner nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer vom Lieferer abgegebenen Garantie im Sinne des § 443 BGB beruht. Insoweit gelangen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen in Ziff. VIII. Nr. 4 zur Anwendung.
  4. Die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer abgegebenen Garantie beruhen, beginnt mit der Ablieferung der Liefersache oder deren Abnahme, sofern diese gesetzlich vorgesehen ist. Der Beginn der Verjährung in den Fällen der Arglist richtet sich nach § 438 Abs. 3 BGB. Die Verjährungsfristen für Ansprüche, die auf einer abgegebenen Garantie beruhen, richten sich nach § 438 BGB, es sei denn, aus dem Inhalt der Garantie ergibt sich eine kürzere Verjährungsfrist.
  5. Die Bestimmungen der §§ 196, 197, 479 BGB sowie die Regeln der Beweislast bleiben von den vorstehenden Regelungen in Ziff. VIII Nr. 1–4 unberührt.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Wiener-UN-übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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